Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
„Reichweite der Beweislastumkehr des § 477 BGB bei Korrosion am Auspuff“
OLG Köln entscheidet zugunsten des Händlers
Das OLG Köln hat mit seinem Urteil vom 26.04.2018 zur Frage der Beweislastumkehr bei starker Korrosion am Auspuff zugunsten eines KfZ-Händlers entschieden.
In dem zu Grunde liegenden Fall erwarb ein Verbraucher von einem KfZ-Händler am 11.01.2014 einen 10 Jahre alten Peugeot mit einer Laufleistung von ca. 90. 000 km. Vor Übergabe des Fahrzeugs wurde eine Hauptuntersuchung beanstandungsfrei durchgeführt. Das Fahrzeug wurde am 17.01.2014 an den Käufer ausgeliefert.
Innerhalb der ersten 6 Monate rügte dieser verschiedene Defekte am Fahrzeug, insbesondere Risse am Auspuff. Daraufhin führte der Verkäufer zunächst Schweißarbeiten am Mittelschalldämpfer und einige Wochen später, Schweißarbeiten am Endschalldämpfer des Fahrzeugs durch. Die Hintergründe dieser Arbeiten sind strittig.
Da der Käufer der Auffassung war, dem Händler sei es trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen, die Risse am Auspuff in den Griff zu bekommen, erklärte er den Rücktritt von dem zugrundeliegenden Vertrag. Da der Händler den Rücktritt mit Verweis auf üblichen Verschleiß zurückwies, erhob der Käufer zunächst erfolglos eine Klage vor dem Landgericht Köln (LG Köln. Urt. v. 17.05.2017, Az. 18 O 39/15).
Das OLG Köln entschied als Berufungsgericht ebenfalls zu Gunsten des Händlers. Aus den Urteilsgründen möchten wir auszugsweise wie folgt zitieren:
"...Verschleißschäden - wie die hier allein noch fragliche Korrosion am Auspuff - begründen bei Gebrauchtfahrzeugen nämlich grundsätzlich gerade nicht ohne weiteres einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 BGB und deswegen erst recht auch nicht der erst nach Gefahrübergang fortschreitende und virulent werdende Verschleiß.
Bei einer Laufleistung von schon weit über 80.000 km und einem ca. 10 Jahre alten Kleinwagen sind in der Tat auch erhebliche Durchrostungsschäden an der Auspuffanlage eines solchen Fahrzeugs - das zudem 2 Vorbesitzer hatte und über dessen Behandlung etwa durch sog. Laternenparker nichts bekannt ist - keinesfalls außergewöhnlich.
Angesichts dieser Besonderheiten – Verschleiß an Verschleißteil ist kein Sachmangel –– ist die Vermutung aus § 476 BGB a.F. hier dann aber nach Ansicht des Senats „mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ bzw. „mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar“ i.S.d. Art 5 Abs. 3 RL 1999/44/EG..."
Das OLG Köln hat demzufolge entschieden, dass die Beweisvermutung des § 477 BGB (§ 476 BGB a.F.) in der vorliegenden Konstellation nicht greift, da es sich bei der Korrosion am Auspuff um normalen Verschleiß und nicht um einen Sachmangel handelt.
(OLG Köln, Urt. v. 28.04.2018, Az. 15 U 82/17)
BVfK Anmerkung:
Seit der Entscheidung des BGH zur (neuen) Beweislastumkehr des § 477 tun sich gerade die unteren Instanzen oft schwer mit dieser Materie, was sich im Ergebnis oft zulasten der Händlerschaft auswirkt. Insofern ist die Entscheidung des OLG Köln begrüßenswert. Dieser Fall zeigt, dass eben nicht jeder Defekt am Fahrzeug innerhalb der ersten 6 Monate einen Sachmangel begründet und gerade „typischer Verschleiß“ ein Mittel darstellt, unberechtigte Ansprüche des Käufers abzuwehren. Einziger Wehrmutstropfen an dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass die Revision zum BGH zur endgültigen Klärung des Problems zugelassen wurde. Ob der BGH auch bei dieser Fallkonstellation wieder zugunsten des Verbrauchers entscheidet, bleibt daher abzuwarten.
M. Gross
BVfK-Rechtsabteilung
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